Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. Juli 2015 eine einstweilige Verfügung erlassen (97 O 6915), in der einem Apotheker unter anderem untersagt wurde, die Einlösung von Verschreibungen über Rezepturen sinngemäß mit der Aussage, die Apotheke würde keine Rezepturen anfertigen, zurückzuweisen oder zurückweisen zu lassen. Ausgangspunkt waren insoweit die Informationen von Kunden gegenüber einem Mitbewerber gewesen, wonach eine in unmittelbarer Nähe angesiedelte Apotheke sich weigere, Rezepturen auszuführen. Nachdem dieser Verdacht im Rahmen eines Testkaufs bestätigt werden konnte, mahnte der Mitbewerber seinen Kollegen zunächst ab. Da dieser sich weigerte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte er die dann den Erlass der einstweiligen Verfügung. Der betroffenen Apotheker hat Rechtsmittel gegen den Beschluss eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Das Gericht folgte der Auffassung des Antragstellers, wonach hier ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 ApoBetrO vorliege. Nach dieser Vorschrift müssen Verschreibungen in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen sein. Diese allgemein als Kontrahierungszwang bekannte Vorschrift beinhaltet auch die Verpflichtung des Apothekers, Rezepturen anzufertigen. Ein Verstoß gegen den Kontrahierungszwang stellt in diesem Fall zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) dar. Denn durch die Weigerung, Rezepturen anzufertigen, verschafft sich der Apotheker einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, da das Anfertigen einer durchschnittlichen Rezeptur aufgrund des Zeitaufwandes ein Verlustgeschäft darstellt. Zudem dient die Regelung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln und damit dem allgemeinen Gesundheitsschutzes. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Apotheker im Fall der fehlerhaften Berufseinstellung eines Kollegen das Heft des Handelns selbst in die Hand nehmen können. Ein Vorgehen über die Kammer ist oft langwierig und kann von Seiten des betroffenen Apothekers auch nicht beeinflusst werden, was in der Praxis als unbefriedigend eingestuft wird. Zudem kann, sollte trotz der gerichtlichen Verbots es zu weiteren Verletzungshandlungen kommen, der durch das Urteil begünstigte Apotheker selbst dafür Sorge tragen, dass der Mitbewerber sich auch an das Urteil hält.
Dr. Morton Douglas
Rechtsanwalt
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Kaiser-Joseph-Straße 284
D-79098 Freiburg

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